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Allgemeine Geschäftsbedingungen

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN der SWS Spannwerkzeuge GmbH 01/2020

1. Geltungsbereich

 Alle Lieferungen und Leistungen der SWS unterliegen diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Kaufleute im Sinne des Handelsrechts und juristische Personen des Öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlicher Sondervermögen (gem. § 24 AGB- Gesetz) erkennen durch die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen diese Verkaufs- und Lieferbedingungen an. Im Übrigen bedürfen alle abweichenden Vereinbarungen und Nebenabreden zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von SWS.

2. Angebote, Zustandekommen des Vertrages

Verträge kommen durch unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen zustande; bis dahin sind die Angebote von SWS freibleibend. An etwaig zu Angeboten, Auftragsbestätigungen, Dokumentationen gehörenden Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen behält sich SWS alle Eigentums-, Urheber-, sonstige gewerbliche Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Diese Unterlagen sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrags verwendet werden. Diese Unterlagen kennzeichnen den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar.

Lohnarbeit – zahlbar ohne Abzug sofort nach Rechnungserhalt (abweichend von unten genannten Standardkonditionen für Warenlieferungen).

Bei allen Ersatzleistungen, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sind nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang, Dauer der Geschäftsbindungen sowie der Wert der Leistungen angemessen zu berücksichtigen.

 3. Lieferung und Leistung

Liefer- und Leistungs-Fristen bzw. –Termine gelten als eingehalten, wenn SWS innerhalb dieser Frist Versandbereitschaft meldet bzw. die Ware versendet. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung durch Eintritt für SWS unabwendbarer und bei Vertragsabschluss nicht absehbarer Ereignisse, so verlängert sich die Liefer- und Leistungsfrist entsprechend. In jedem Fall hat SWS das Recht, angegebene Lieferfristen bis zu 30 Kalendertagen zu überschreiten.

Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt – hierzu zählen insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, auch dann, wenn sie Lieferanten von SWS betrifft, berechtigt SWS die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Auf Wunsch des Kunden werden Waren auf seine Gefahr versandt. Versandweg und – mittel werden in Ermangelung anderer Vereinbarungen durch SWS festgelegt. Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Kunden bzw. an den Frachtführer und an den Kunden über.

Eine Transportversicherung wird von SWS auf Wunsch des Kunden eingedeckt und separat berechnet. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte anzunehmen.

Bei Rahmenverträgen behält sich SWS das Recht vor, zum Zeitpunkt des Auslaufs der Laufzeit eine einmonatige Nachfrist zur Abnahme der Waren, die nicht zum Standardsortiment gehören, zu setzen und diese Ware anschließend in Rechnung zu stellen bzw. angemessene Lager- und Vorhaltegebühren bis zur Abnahme zu berechnen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten ab Werk zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Verpackungs-, Fracht- und Versicherungskosten sowie etwaige

Gebühren werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Kleinaufträgen unter 75 € Auftragswert berechnet SWS einen Handlungszuschlag in Höhe von 30 €.

Bei wesentlicher Erhöhung der Herstellungskosten behält sich SWS vor, die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise zu rechnen.

Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Ab Fälligkeit behält SWS die Belastung marktüblicher Zinsen und Mahngebühren in Höhe von je 5 € je

Mahnung vor. Skonti, Rabatte oder Zahlungsziele werden hinfällig, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferung in Verzug befindet, ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet bzw. beantragt worden ist. In diesen Fällen behält sich SWS vor, die Auslieferung bestellter Ware oder Leistung nur noch gegen Barzahlung zu liefern oder zu erbringen.

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SWS anerkannt sind.

Bei Zahlungsverzug ist SWS berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe des jeweiligen Kreditzinses zu berechnen, der SWS bei Kontoüberziehung berechnet werden würde. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

Werden von SWS Wechsel oder Schecks angenommen, gelten sämtliche anfallende Spesen zu Lasten des Käufers. Geht ein vom Verkäufer übergebener Wechsel oder Scheck zu Protest, stellt der Verkäufer seine Zahlungen ein oder werden andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, werden sämtliche Forderungen, die SWS gegen den Käufer zustehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sofort zur Zahlung fällig. Dasselbe gilt, wenn der Käufer vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht einhält oder SWS nach Eintritt des Verzuges gegen den Käufer ein gerichtliches Mahn- oder Klageverfahren einleitet.

5. Eigentumsvorbehalt

SWS behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor bis zur Bezahlung aller Forderungen aus den Liefer- und Leistungsverträgen, gegenüber Kaufleuten auch bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsverbindung und zwar einschließlich angefallener Kosten und Zinsen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SWS berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. SWS ist jedoch berechtigt die zurückgenommene Ware anderweitig zu veräußern und den tatsächlichen Erlös dem Kunden nach Abzug des Verwertungs- und Rücknahmekosten gutzuschreiben.

Der Kunde darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeiten oder unter zwingender Vereinbarung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Eine Weiterverarbeitung von Waren wird für SWS vorgenommen. Bei gemeinsamer Verarbeitung für mehrere Lieferanten steht SWS das Miteigentum gem. §§ 947 ff. BGB zu. Verbindet oder vermischt der Kunde den Kaufgegenstand mit einer Sache, die in seinem Eigentum steht, in einer Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so übereignet der Kunde SWS bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert des Kaufgegenstandes zum Wert der Hauptsache steht. Der Miteigentumsteil der SWS bleibt im Besitz des Kunden, der den Kaufgegenstand verwahrt.

Der Kunde hat SWS bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Pfändungsgläubiger von dem bestehenden Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Eine Sicherungsübereignung ist unzulässig. Übersteigt der realisierbare Wert der für SWS bestehenden Sicherheit die Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist SWS zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.

6. Gewährleistungen

Der Kunde ist verpflichtet die gelieferte Ware unverzüglich zu prüfen, auch wenn sie verpackt ist. Offene Mängel müssen innerhalb einer Woche nach Eingang; verdeckte Mängel innerhalb einer Woche ab Erkennung schriftlich und in nachprüfbarer Weise gerügt werden.

Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen, sobald der Kunde am Kaufgegenstand in der Gewährleistungsfrist ohne ausdrückliche Zustimmung der SWS Reparaturen vornimmt oder den Mangel selbst zu beheben versucht. Ferner bestehen keine Gewährleistungsansprüche für Versagensfälle, die auf betriebsüblichen Verschleiß zurückzuführen sind.

SWS liefert funktionstüchtige Ware. Eine Gewähr für die Brauchbarkeit der Ware zu dem von Kunden vorgesehenen Zweck übernimmt SWS nur aufgrund von ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung.

Gewährleistungsansprüche verjähren nach 6 Monaten von der Auslieferung an. Innerhalb dieser Frist liefert SWS bei begründeter Mängelrüge nach eigener Wahl kostenlos Ersatz, bessert die beanstandete Ware nach oder gewährt einen Preisnachlass. Im Falle verzögerter, unterlassener oder erneut misslungener Nachbesserung oder Ersatzleistung kann der Kunde nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Darüber hinaus ist eine Haftung für Mängelfolgeschäden ausgeschlossen, es sei denn, SWS fallen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Die Haftfreizeichnung gilt ferner nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung gem. §§ 468, 480 II BGB geltend macht. Die Ersatzpflicht ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7. Gesamthaftung

Soweit in § 6 die Haftung der SWS beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche, einschließlich von Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten und für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB. Dies gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Beauftragten und Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen von SWS. Von dieser Einschränkung bzw. dem Ausschluss der Haftung ausgenommen sind lediglich Ansprüche gem. § 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche für alle Fälle des Unvermögens und der Unmöglichkeit.

Die Verjährung der Ansprüche zwischen SWS und dem Kunden richtet sich nach § 5, soweit nicht Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. § 823 ff. BGB in Rede stehen.

8. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bzw. eine der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichern Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Erfüllungsort für Lieferungen bzw. Leistungen und Zahlungen ist Schlüchtern.

Für alle Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist Schlüchtern. SWS ist jedoch berechtigt, Verfahren gegen den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichtsstand anhängig zu machen.

Die zur Bearbeitung der Geschäftsvorfälle erforderlichen Daten des Kunden werden in der Datenverarbeitung der SWS gespeichert.

Stand: 01 / 2020